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Satzung

§ l Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Lehde Köthen e.V. und hat seinen Sitz in 06366 Köthen.

Er ist Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Köthen e.V.; und ist       im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nr.: 33223 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

(1)   Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.

(3)   Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 21.Lebensjahr vollendet hat.

(2)   Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.

(3)   Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(4)   Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der

Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung sowie der Rahmenkleingartenordnung des Kreisverbandes der Gartenfreunde Köthen e.V. an.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1)   Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben

Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.

(2)   Jedes Mitglied ist berechtigt:

a)    sich am Vereinsleben zu beteiligen,

b)    an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

c)    alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,

d)    nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitglieder versammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a)  diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des Kreisverbandes der Gartenfreunde Köthen e.V. einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,

b)  Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,

c)  die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge,

Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektro-Energie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr,

 

 

d)  Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der

Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.

 

e)  die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten,

 

f)   für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des

Vorstandes und des Kreisverbandes der Gartenfreunde Köthen e.V. erfordert,

g)   mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmungen schriftlich vorliegen,

 

h)  die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen,

 

 

i)    bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner

Anschrift unverzüglich dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,

 

j)    an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftliche Austrittserklärung
  • Ausschluss
  • Tod
  • Auflösung des Vereins
  • Streichung von der Mitgliederliste

 

(2)     Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

(3)     Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
  • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des

Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,

  

  • mehr als 1 Monat mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt
  • seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder
  • bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.

(4)     Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer

Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(5)     Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
  • das Mitglied mit einem fortlaufenden Beitrag im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.

Die Streichung wird mit Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam. Das Mitglied in der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.  

§ 7 Ehrungen

(1)   Mitglieder und Nichtmitglieder können in Anerkennung ihres langjährigen Engagements für den Verein sowie für besondere Leistungen bei der Gestaltung der Vereinsarbeit sowie der Kleingartenanlage geehrt werden.

Diese Ehrung erfolgt (mit Ausnahme der Ernennung zum Ehrenmitglied) auf Beschluss des Vorstandes. Sie ist in würdiger Form im Rahmen von Vereinshöhepunkten oder persönlichen Jubiläen vorzunehmen.

(2)   Folgende Ehrungen können erfolgen:

  • öffentliches Lob zur Mitgliederversammlung
  • Verleihung einer Ehrenurkunde
  • Verleihung einer Sachprämie
  • Verleihung einer Ehrennadel des Verbandes
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im Verein und Befreiung von den Gemeinschaftsleistungen

Die Verleihung einer Ehrennadel sowie der Ehrenmitgliedschaft ist mit einem Eintrag in das Ehrenbuch des Vereins verbunden.

(3)   Der Eintrag im Ehrenbuch kann in Einzelfällen gelöscht und die Ehrenmitgliedschaft auf Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Mitglied sich grob bzw. wiederholt vereinsschädigend verhält.

 

 

§ 8 Vereinsstrafen

(1)    Verstößt ein Mitglied grob oder wiederholt gegen seine Pflichten aus § 5 dieser Satzung, können durch den Vorstand Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen. Strafen kommen insbesondere zur Anwendung bei: wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes

  • Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse
  • Vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens
  • Verstößen gegen Unterpachtvertrag sowie Kleingartenordnung
  • Verhalten (Tun oder Unterlassen) durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht

(2)    Folgende Strafen kommen zur Anwendung

-  öffentliche Verwarnung

-  befristeter Ausschluss von der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen - Ordnungsgeld

-  Verlust eines Vereinsamtes oder der zeitlich befristete Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt

-  Ausschluss aus dem Verein bzw. Streichung (§ 6)

(3)    Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig von der Schadensregulierung ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Höhe richtet sich nach der Finanzordnung. Ausschluss und Streichung der Mitgliedschaft werden im § 6 geregelt.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2)  Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen der Vereinswege mit einer Frist von vierzehn Tagen, zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder des Vereins.

(3)  Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

(4)  Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(5)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas Anderes vorschreiben.

      Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. 

      Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich folgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

 

  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

 

  • Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.
  • Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den
  • Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
  • Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
  • Vertreter des Kreis- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
  • Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts Abweichendes regelt
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Der Vorstand

(1)    Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

a)  der Vorsitzende des Vereines,

b)  der stellvertretende Vorsitzende des Vereines,

c)   der Kassierer  

 

(2)    Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

(3)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.

(4)    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(5)    Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die

Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.

 

(6)    Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied beim Verein der Selbstständig tätig ist, gegen Entgelt beschäftigt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

(7)    Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

(8)    Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuweisen ist.

 

 

(9)    Aufgaben des Vorstandes:

a)  laufende Geschäftsführung des Vereins

b)  Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und

Durchsetzung ihrer Beschlüsse

c)  Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand   Kommissionen berufen werden.

 

§ 12 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. Mai eines Jahres fällig.

(3) Für nicht rechtzeitig erfolgte Zahlungen werden Säumniszuschläge in Höhe von 5% erhoben. Ein Verzicht auf Säumniszuschläge ist auf Beschluss des Vorstandes möglich.

 

(4)    Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen

Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von

Umlagen beschließen. Die Umlagen betragen maximal ein Jahresbeitrag pro Mitglied und Jahr an den Verein.

 

 

(5)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6)    Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen

Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.

 

 

(7)    Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.

§ 13 Die Kassenprüfer

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer.

(2)   Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.  

(3)   Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der

Beschlüsse und des Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Kreisverband der Gartenfreunde Köthen e.V. zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Kreisverband der Gartenfreunde Köthen e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

§ 16 Satzungsänderung

(1)  Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(2)  Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen, die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung der Änderung im Vereinsregister zu informieren.

 

 

§ 17 Sprachliche Gleichstellung 

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie in männlicher Form. 

Neufassung beschlossen: 29.April 2017

Mitgliederversammlung vom 29.April 2017